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Ja Leute ich weiß → es hört sich ziemlich nach dem Latein in den Asterixheften meiner Jugend an. Obwohl – zwischendrin werfe ich ganz gerne mal wieder ein Blick in die Heftchen, verbunden mit einem Schmunzeln.

Aber jetzt sind wir fast vom Thema weg und zum Schmunzeln ist es schon gleich gar nicht. Aktuell geistert es wieder durch die Gazetten obwohl das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt schon um mehr als ein Jahr zurückliegt.

Am 18.08.2015 war es und unter dem Az.: 22 U 39/14 des OLG Frankfurt ist es zu finden.

https://openjur.de/u/851932.html

Damit sind wir auch bei unserem „Asterixlatein“ aus der Überschrift und der Urteilbegründung, dessen Ableitung sich im Grundsatz von Treu und Glauben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wiederfindet. Nach der Definition dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist es eine unzulässige Rechtsausübung, wenn innerhalb eine Schuldverhältnisses oder einer anders gearteten rechtlichen Sonderverbindung der Berechtigte selbst eine tatsächliche Situation geschaffen hat, auf deren Bestand der andere Beteiligte vertrauen durfte und auch vertraut hat.

Diejenigen unter uns, die bereits das zweifelhafte Vergnügen einer Gerichts-verhandlung hinter sich haben, wissen was sich hinter einem Urteil eines OLG verbirgt. Richtig – hier war bereits irgendein Gericht vorher mit dem Fall betraut. In unserem Fall war es das Landgericht (LG) Darmstadt am 16.01.2014 und danach ging der „Kläger“ in Berufung.

Kläger war in diesem Fall (wie IHR aus den Presseberichten wisst, handelte es sich um eine 4-köpfige Gruppe von Motorradfahrern), der Fahrer an Position 2. Nr. 1 kollidiert in einem Kurvenverlauf mit einem entgegenkommenden PKW. Und das war es im besagten Fall schon mit den Klarheiten. Denn unser Kläger, also Fahrer Nr. 2, behauptet sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst zu haben UND dies ohne Sturz oder Kollision. Vielmehr habe nun der Fahrer Nr. 3 (im aktuellen Fall der Beklagte) die Schuld, da er (wegen zu geringen Sicherheitsabstandes) seine Maschine nicht mehr ausreichend abbremsen konnte und dann in das Fahrzeugheck von Nr. 2 krachte. Dadurch wäre mithin der Sturz von Nr. 2 verursacht worden und die daraus resultierenden Folgeschäden.

Soweit so gut oder vielmehr so schlecht. Da hat jetzt jemand einen (unverschuldeten) Schaden [wenn WIR die Auffassung von Nr. 2 teilen], den er beglichen haben möchte und zieht vor Gericht und da haben wir in Deutschland den Grundsatz: Im Zweifelsfall für den Angeklagten UND genau der zieht jetzt.

Denn das LG konnte nach der Beweiserhebung und dem Sachverständigen-gutachten nicht ausreichend sicher feststellen, dass der Beklagte (also Nr. 3) mit seinem Motorrad gegen das Heck des Motorrads des Klägers gestoßen sei und dieses zu Fall gebracht habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschädigungen am Heck der Maschine von Nr. 2 und an der Front des Motorrades von Nr. 3 durch Kollisionen während der Rutschphase, insbesondere mit den Fahrbahnbegrenzungen, eingetreten seien.

Genau gegen diese Bewertung des LG Darmstadt ging jetzt unser Fahrer Nr. 2 in Revision und hoffte auf ein anderslautendes Urteil des OLG Frankfurt.

Pustekuchen!

Auch der Frankfurter Senat des OLG teilte die Auffassung des LG Darmstadt, insbesondere unter dem Aspekt, dass die „Reihenfolge“ der Gruppe je nach Verkehrssituation und anderen Umständen auch gewechselt hatte. Des Weiteren wird formuliert über das durchaus im Straßenverkehr vertraute Bild von Motorradfahrern in der Gruppe, bei der alle den erforderlichen Sicherheits-abstand nicht einhalten.

Somit geht das OLG Frankfurt in seiner weiteren Urteilsbegründung davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Jedem der Gruppe hätte die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger. Dass der Fahrer an Position 4 unfall- und sturzfrei hindurchfahren konnte, mochte daran liegen, dass er eine geringfügig längere Reaktionszeit hatte als die vor ihm fahrenden Motorradfahrer. Sämtliche Teilnehmer der Gruppe nahmen mithin billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störungen nicht ausreichend bremsen konnte und es mithin zu Schädigungen der anderen Gruppenteilnehmer kommen konnte. Dieses bewusst fahrlässige Handeln schließe die Haftung einzelner Gruppenmitglieder untereinander damit zwingend aus.

Bingo!

Ja und jetzt – was bedeutet das Ganze jetzt für uns im Motorradalltag? Das entscheidende Problem ist, das Urteile eines OLG oftmals präjudizierende Wirkung haben. Soll heißen: Jedes andere Gericht, welches einen ähnlich gelagerten (oder weitestgehend ähnlichen) Sachverhalt zu verhandeln hat, wird jetzt zunächst das o. a. Urteil aus dem Hut zaubern und sich darauf berufen. UND dann werden WIR höchstrichterlich zu hören kriegen: Sie hatten untereinander keinen ausreichenden Sicherheitsabstand und die Reihenfolge innerhalb ihrer Gruppe war ständig wechselnd und nicht festgelegt!

Für MEIN persönliches Dafürhalten bleibe ich einfach weiter bei meinen Ausführungen in dem Artikel „Soziale Kompetenz“ und dann bin ich – egal in welcher Gruppe – auf der sicheren Seite → wenn sich ALLE daran halten!